Vorwort – 9. Neuauflage

Umfangreiche Änderungen sind inzwischen ergangen. Besonders hervorzuheben sind die neuen Zuständigkeitsregelungen ab 1. Januar 2021 für die Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen. Ebenso wurde die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) geändert. Damit wurde ein bundeseinheitlicher Gebührentatbestand mit einheitlicher Berechnungsgrundlage für die Länder für Erlaubnisse und Genehmigungen beim Großraum- und Schwertransport vorgegeben. Die Höhe der Gebühr ist zwar dadurch nachvollziehbarer geworden, aber sie wird sich spürbar auswirken. Zur Erleichterung der Berechnung der Gebühr gibt es bereits Programme. Die Gebührennummern 263 und 264 sind detailliert im neuen Anhang 23 aufgeführt.

 

Weitere Änderungen waren erforderlich.

Die LKW-Maut-Verordnung – LKW-MautV vom 24.Juni 2003 und die Verordnung zur Ausdehnung der Mautpflicht auf bestimmte Abschnitte von Bundesstraßen (Mautstreckenausdehnungsverordnung – MautStrAusdehnV) vom 8. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) geändert worden sind, wurden aufgehoben und entfernt.

Geändert und ergänzt wurden folgende Bestimmungen:

  • Neue Lkw-Maut-VO vom 25.6.2018 sowie Änderung der Lkw-Maut-Verordnung vom 19.Dezember 2018.
  • Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528).
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt durch die zweite Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. März 2019.
  • Fünfundfünfzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (55. Ausnahmeverordnung zur StVZO) wurde im Anschluss der Anlage 11 (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) mit aufgenommen.
  • Neue Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen sowie bestimmter hinausragender Ladungen vom 12. Februar 2019
  • Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25.Juli 1996, geändert durch die Richtlinie 2019/984 vom 5. Juni 2019.
  • Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) vom 19. Dezember 2011, zuletzt geändert durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge vom 6. November 2020 (BAnz AT 13.11.2020 V1)
  • DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1916 DER KOMMISSION vom 15. November 2019 (ABl. vom 18.11.2019, Nr. L 297, S. 3) mit Durchführungsbestimmungen für die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 96/53/EG des Rates
  • Ferienreiseverordnung i.d.F. vom 20.4.2020. Die laufende Nummer 1 der Streckenbeschreibung wurde geändert.
  • 30 Absatz 4 StVO Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot wurde ergänzt.
  • Neue Zuständigkeitsregulierung im Erlaubnisverfahren nach § 29 Abs. 3 StVO und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nummer 5 StVO
  • Neue Gebührenregelung 263 und 264

Die Online-Version wird laufend ergänzt. damit Sie immer auf dem neuesten Stand sind.

 

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Juli 2021                                                                    Herbert Ostheimer

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